Wie wir mit Holzbloggern zusammenarbeiten

IN EIGENER SACHE

Wir arbeiten seit vielen Jahren mit Bloggern und Holzliebhabern zusammen, die auch Produkte aus unserem Haus testen und darüber schreiben. Einige der daraus entstandenen Beiträge könnt Ihr hier auf Timbverlove sehen, z.B. in Tutorials oder Events.

HolzBenni, Euer Konstantin oder der Woodworking Felix sind einige der Blogger, mit denen wir zusammenarbeiten und es kommen regelmäßig neue Partner dazu. Die Blogger sind in Deutschland auch häufig in Communities tätig und arbeiten gemeinsam an Projekten, geben sich Tipps und Anregungen für die Arbeit mit Holz und anderen DIY-Projekten. Wir finden die gemeisame Arbeit am Thema Holz super und vor allem sehr angenehm im Miteinander, da wir alle die Liebe zum Holz und die Leidenschaft für Holz teilen.

In manchen der Beiträge seht Ihr den Hinweis “enthält bezahlte Promotion”, “Werbung” o.ä. Wir wollten Euch daher kurz erklären, was es damit auf sich hat. Es liegt nämlich an der nicht immer ganz verständlichen deutschen Gesetzeslandschaft. Für das Thema Bloggen und Werbung gibt es im Wesentlichen vier Grundlagen:

1. Die E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG, die „Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“

Abschnitt 2 – Kommerzielle Kommunikationen / Artikel 6 Informationspflichten besagt, dass kommerzielle Kommunikationen klar als solche zu erkennen sein müssen. Außerdem muss die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, klar identifizierbar sein. Die Richtlinie gibt ebenfalls vor, dass Preisausschreiben und Gewinnspiele als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein müssen.

2. Das Telemediengesetz (TMG)

Der § 6 des TMG besagt unter anderem, dass Kommerzielle Kommunikationen klar als solche erkennbar sein müssen. Dies bedeutet, dass Werbung deutlich sichtbar von redaktionellen Inhalten getrennt sein muss. Eine Vermischung bzw. die Tarnung der Werbung als Schleichwerbung ist nicht zulässig.

3. Der Rundfunkstaatsvertrag (RStV)

Auch der § 7 des RStV besagt: „Werbung und Teleshopping müssen als solche klar erkennbar sein.“ Dies gilt natürlich nicht nur für Rundfunk und Fernsehen, sondern auch für Onlinemedien.

4. Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)

Last, but not least: Das UWG regelt unlautere geschäftliche Handlungen, besonders im Hinblick auf Mitbewerberinnen. Nach § 3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit Nr. 11 der Anlage ist „der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt (als Information getarnte Werbung)“ untersagt.

Das Ziel der Regelungen ist eigentlich nicht zu beanstanden: Wenn jemand Werbung macht, dann soll das klar erkennbar sein und nicht versteckt durch die Hintertür.

Was problematisch ist, ist die konkrete Ausgestaltung, ab wann etwas als Werbung zu qualifizieren ist. Diese wird von unterschiedlichen Gerichten unterschiedlich gehandhabt und Abmahnanwälte tun ihr Übriges. Daher hat sich bei den Bloggern, egal ob privat oder gewerblich, der Grundsatz entwickelt: Am besten bezeichnet man alles, was über andere Produkte gebloggt wird, einfach grundsätzlich als Werbung.

In diesem wunderbaren Artikel beschreibt die Reisebloggerin Ute, warum sich durch die neuen Gesetze “… Leser daher zwangsläufig daran gewöhnen müssen, dass Blogs nahezu überall ihrer Kennzeichnungspflicht mit “Werbung” oder “Anzeige” nachkommen müssen. Und das selbst dann, wenn sie das Produkt selbst bezahlt haben und/oder mit der Marke nie in Kontakt standen.…”

Wir haben für uns Blogger-Grundsätze entwickelt, nach denen wir transparent für jedermann mit unseren Bloggern und Kooperationspartnern zusammenarbeiten:

  1. Blogger bekommen aus unserem Haus gratis Produkte und Anwendungstipps, damit sie darüber schreiben und ihre Projekte machen können. Wir halten das für selbstversändlich, dass ein Blogger, vor allen ein privater, der das aus Leidenschaft macht, nicht im Jahr viele tausend EUR für Produkte bezahlen kann. Diese Bereitstellung von Gratis-Produktmustern bleibt immer im haushaltsüblichen Rahmen.
  2. Geht die Zusammenarbeit über den “haushaltsüblichen” Rahmen hinaus, dann kann es sein, dass wir entweder vom Blogger einen Kostenbeitrag verlangen (z.B. bei eigenem gewerblichem Weiterverkauf) oder wir Produkte zwar gratis abgeben, aber eine “Gegenleistung” in Form von Beiträgen verlangen. Eine solche Zusammenarbeit muss dann vom Blogger in jedem Fall als “bezahlte Werbepartnerschaft” gekennzeichnet werden.
  3. In wenigen Fällen bezahlen wir Blogger dafür, dass sie für uns hochwertigen Content (z.B. Tutorials) in ihrer Werkstatt oder in besonderen Projekten produzieren. Auch in diesem Fall wird die Zusammenarbeit dann als “bezahlte Werbepartnerschaft” gekennzeichnet.
  4. Die Blogger sind frei, wie, wann und in welcher Form sie unsere Produkte einsetzen. Wir nehmen auch auf die Art der Bewertung unserer Produkte keinen Einfluss.
  5. Die Zusammenarbeit muss Spaß machen. Deshalb nehmen wir auch an Blogger-Events und in der Community an Veranstaltungen teil, bezahlen aber keine Zusatzebühren oder Marketing-Fees oder ähnliches. Wenn der Eintritt beim Blogger-Event in Wetzlar 50 EUR pro Teilnehmer beträgt, dann zahlen wir auch unsere 50 EUR, aber keine sonstigen Zahlungen, die als Werbeincentive verstanden werden könnten.