Ab dem 01.01.2025 gelten für den Handel erweiterte Vorschriften zur Abgabe von Biozidprodukten. So sind bei der Abgabe von Holzschutzmitteln und anderen Bioziden an Endverbraucher ab diesem Zeitpunkt dezidierte Beratungspflichten durch entsprechend geschultes Personal zwingend erforderlich. Dies ist geregelt in der sog. Chemikalien-Biozid-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV), bei der nicht nur der Name sperrig ist.
1. Die neuen Regelungen der ChemBiozidDV
Welche Produkte sind betroffen?
Neben Holzschutzmitteln gilt die ChemBiozidDV auch für andere biozide Produkte wie Pflanzenschutzmittel, Rodentizide, Antifoulingprodukte etc.
Holzschutzmittel fallen unter die Produktart 8, dazu gehören zum Beispiel:
1. Imprägniergründe mit biozidem Wirkstoff
2. Holzwurmfrei und ähnliche Bekämpfungsmittel
Die Bestimmungen der ChemBiozidDV gelten sowohl für Marken- wie Private Label-Produkte.
Was ist bei der Abgabe an Endverbraucher zu beachten?
Für alle Produkte der Produktart 8 (Holzschutzmittel) gelten „vereinfachte“ Anforderungen:
Die Produkte dürfen in frei zugänglicher Form am POS angeboten werden (der Kunde darf sie physisch aus dem Regal nehmen). Es muss jedoch „durch organisatorische Maßnahmen“ sichergestellt werden, dass eine sachkundige Person vor Abschluss des Kaufvertrags (i. d. R. an der Kasse) die Voraussetzungen des Erwerbers überprüft und ein Abgabegespräch durchführt“.
Die Sachkunde des Verkaufspersonals ist durch entsprechende Schulungen nachzuweisen. Eine Liste der anerkannten Fortbildungseinrichtungen findet sich auf der Webseite der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC).
Das Abgabegespräch kann entfallen, wenn die Anwendung in Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Erwerbers erfolgt. Alle übrigen Erwerber müssen im Abgabegespräch über folgendes unterrichtet werden:
- präventive Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen sowie mögliche alternative Maßnahmen mit geringem Risiko
- die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des Biozidprodukts gemäß der Gebrauchsanweisung
- die mit der Verwendung verbundenen Risiken und mögliche Risikominderungs–maßnahmen
- notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch
- sachgerechte Lagerung und ordnungsgemäße Entsorgung
Wichtig: diese Regelungen gelten auch für den Onlinehandel!
2. Was tun, Handel?
Für den Handel bestehen drei Möglichkeiten:
- Mitmachen, also Personal in ausreichender Zahl schulen lassen und die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, damit kein Kunde das Geschäft ohne dokumentiertes Abgabegespräch verlässt
- Alle Biozide aus dem Sortiment nehmen und damit einen Teil seines Leistungsspektrums aufgeben (und natürlich auch Marge)
- Alternative Holzschutzmittel ins Sortiment aufnehmen, für die die Beratungspflichten der ChemBiozidDV nicht gelten
Mitzumachen und Beratungsgespräche anzubieten hat auch eine klare kaufmännische Komponente. Die Schulung kostet derzeit ca. 1.000 EUR pro Person, mindestens zwei Kolleg:innen muss man schon ausbilden, sonst gibt es in den Sommerferien einen Teil des Sortiments nicht zu kaufen. Und dann das Beratungsgespräch: realistisch 15 Minuten bei ordentlicher Dokumentation müssen mit der Marge einer Dose Holzimprägnierung bezahlt werden. Keine schönen Aussichten.
Alle Biozide aus dem Sortiment zu nehmen, hat zwei Nachteile. Während sich der Margenverzicht bei den meisten Händlern in Grenzen halten dürfte, wiegt der Verlust von Beratungskompetenz schwerer. Gerade in einer Situation, in der der Kunden Beratung benötigen und der Handel seine ganze Kompetenz ausspielen kann, muss er die Flügel strecken. Strategisch auch ein Horrorszenario.
Was tun?
3. Die (vielleicht beste) Alternative
Aus grundsätzlichen Erwägungen kann man die Ziele der neuen Biozidgesetzgebung schon gut finden. Auch wenn auch ihre Ausgestaltung sich für viele Händler als schwierig erweisen dürfte. Viele biozide Holzschutzmittel könnten durch geeignete Holzauswahl und entsprechenden konstruktiven Holzschutz vermieden werden und der Eintrag von Bioziden in freie Naturflächen wäre in vielen Fällen vermeidbar.
Daher heißt es, neue Wege zu gehen.
Wenn der chemische Holzschutz nicht mehr wirtschaftlich verkaufbar ist, dann gibt es zum Glück Alternativen, die die Unannehmlichkeiten und Kosten der Beratungspflicht vermeiden: physikalischer Holzschutz.
Physikalischer Holzschutz
Darunter versteht man alle Formen der Schädlingsbekämpfung, die ohne biozide Wirkstoffe auskommen. Dazu gehören klassisch
- die Verwendung bestimmter resistenter Holzsorten und
- die Lackierung von Holz (um die Oberfläche hart zu machen).
Vor allem die zweite Varianten hat jedoch große Nachteile. Denn während ein Lackfilm zwar unbefallenes Holz eine Weile schützen kann, wird alles schlimmer, sobald die Lackschicht Risse bekommt. Dann dringt Feuchtigkeit ein, wäscht Lignin aus und das wird dann erst recht zu einem fruchtbaren Nährboden für Insekten, Bakterien und Pilze.
- Aber es gibt eine dritte Alternative: Holzimprägnierungen, die ohne Biozide auskommen
Zum Beispiel:
PNZ Imprägniergrund W200
Es handelt sich um ein neuartiges Produkt, das im Holz freies Lignin und Cellulose vermindert und dadurch Xylophagen, also holzzersetzenden Bakterien, Pilze und Insekten die Nahrungsgrundlage entzieht. Diese Form des Holzschutzes vor Schädlingen ist im Gegensatz zu bioziden Wirkstoffen physikalisch, da sie nicht direkt auf die Schädlinge einwirkt. Das Produkt wird wie ein herkömmlicher Imprägniergrund angewendet und ist mit allen gängigen Systemen überstreichbar.

Übrigens: als angenehmen Nebeneffekt gelten die Vorschriften zur Abgabe von Bioziden nicht für physikalischen Holzschutz. Das bedeutet, dass die Abgabe von Imprägniergrund W200 frei und ohne Abgabegespräch durch eine sachkundige Person erfolgen kann.
Gerne unterstützen wir Sie maßgeschneidert in der weiteren Sortimentsgestaltung. Bitte sprechen Sie uns für Fragen jederzeit an.
Ihr Team der PNZ-Manufaktur
Notes:
